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1. Die Völker des Altertums, Römer und Germanen bis zu Karl dem Großen - S. 1

1906 - Leipzig : Hirt
Leitfaden der Geschichte Hhere Mdchenschulen und oerwandte Anstalten In drei Teilen. Erster Teil: Die Wlher des Altertums. Rmer und Germanen bis zu Karl dem Trotzen. Mit einem Bildersnhsnge, enthaltend 65 Abbildungen in Schwarzdruck sowie 5 Barten und 1 Tafel: Dorisches Geblk" in Farbendruck. fr Dr. Joseph Dahmen. Fnfte, durchgesehene Auflage. iywffi'iefri. Ferdinand Hirt & Sohn. Leipzig, 1906.

2. Griechische Geschichte - S. 403

1882 - Nördlingen : Beck
Zerwürfnisse in der Familie Philipps. 403 um der Selbständigkeit der griechischen Staaten ein Ende zu machen, hatte er sich eine neue Gemahlin, S-Ienpntro, die Nichte eines seiner vornehmsten Heerführer, des Attalus. auserkoren und die Hochzeit wurde uach der Weise des Landes mit einem großen Gelage gefeiert. Da forderte Attalus vom Weine erhitzt die andern Gäste ans zu den Göttern zu beten, daß aus der neuen Verbindung des Königs ein rechtmäßiger Thronerbe erwachsen möge. Alexander, hierüber zornentbrannt, warf seinen Pokal gegen Attalus und rief: und ich, du Bnbe! — soll denn ich ein Bastard sein? Attalus erwiderte den Wurf mit seinem Becher; und Philipp er- hob sich mit gezogenem Schwerte gegen seinen Sohn, fiel aber nieder, da seine Wut und die Trunkenheit ihn straucheln ließ. Da seht! rief Alexander; das ist der Mann, der sich gerüstet hat von Europa nach Asien hinüber zu schreiten und jetzt aus dem Wege von einem Tisch zum andern über den Haufen fällt! Die Anwesenden konnten den tobenden König kaum abhalten seinen Sohn niederzustoßen. Dieser entfernte sich vom Hose, indem er seine Mutter nach Epirus brachte und dann einige Zeit in Jllyrien lebte. Ein Gastfreund Philipps, Demaratns von Korinth, der später zu ihm nach Pellet kam, veranlaßte ihn den ersten Schritt zur Aussöhnung mit Alexander zu thun. Auf die Frage des Königs, was die Griechen machten, ob sie in Frieden mit einander lebten, antwortete derselbe: es wolle dem Könige nicht recht anstehen, den Beschützer des Friedens in Griechenland vorzustellen, nachdem er im eigenen Hause nichts als Hader und Unlust angerichtet habe. Philipp erkannte die Wahrheit des Vorwurfs, wie er denn bei ruhiger Stimmung überhaupt das Wort eines geraden Mannes wohl vertrug und gegen die eigenen Fehler nicht blind war, und sandte den Gastfrennd selbst ab, um seinen Sohn zur Heimkehr zu bewegen. Indessen blieb das Mißtrauen zwischen Vater und Lohu, und Olympias wußte es durch die Briefe, Die sie an den letztem richtete, zu steigern. Außerdem reizte sie ihren Bruder, den König von Epirus, der ebenfalls Alexander hieß, sich zum Kriege wider Philipp zu rüsten. Als nun der maeedonische König in Griechenland alles vorbereitet hatte, was zum Kriegszuge nach Asien erforderlich schien, bedrohten ihn die von Olympias hervorgerufenen kriegerischen Bewegungen seines Schwagers Alexander mit der unwillkommensten Hemmung in einem Unternehmen, das er so sehnlich auszuführen wünschte. Er bot daher demselben seine eigene der Ehe mit Olympias entsprossene Tochter, die, wie seine junge Gemahlin, Kleopatra hieß, zur Ehe an; und da der Antrag angenommen wurde, so sollte diese Verbindung zu Ägä in Macedonien mit großem

3. Griechische Geschichte - S. 230

1882 - Nördlingen : Beck
Fünftes Buch. Dom fiu(c ist’s |ii’so|iomipsisdipii äciegps liis ,111111 isc.s fpanunotitfas. Erstes Kapitel Der Lug der Zehntausend. In Persien war dem Könige Xerxes sein Sohn Artaxerxes mit der langen Hand und diesem nach kurzer Regierung zweier älterer Söhne Darins Ochus aus dem Throne gefolgt. Von den vier Söhnen desselben sind von Bedeutung Artaxerxes, wegen seines starken Gedächtnisses von den Griechen Mnemon genannt, und Cyrus. Seine Gemahlin Pary-satis, welche den Cyrus mehr als die andern liebte, wünschte demselben mit Übergehung des ältesten Sohnes die Thronfolge zuzuwenden, indem sie sich darauf berief, daß dieser Sohn dem Darins zuerst geboren worden sei, nachdem er König geworden war. Doch ihre Bemühungen für den jüngeren Prinzen waren vergebens. Darins Ochus berief zwar kurz vor seinem Tode im I. 404 v. Chr. diesen seinen zweiten Sohn von Sardes, wo er als Statthalter von Lydien, Großphrygieu und Kappa-doeien und als Befehlshaber der Heeresmacht iu denselben Gegenden seinen Sitz hatte, an den Hof znrücf und der Prinz zog nach Susa voll der Hoffnung, bald König zu sein; aber es war Artaxerxes, den der Vater zum Thronfolger bestimmte, und Cyrus sollte uach wie vor nur seine Statthalterschaft und die Befehlshaberstelle über einen Teil des Heeres behalten. Nachdem Darins gestorben war, begab sich der Hof nach 21

4. Griechische Geschichte - S. 406

1882 - Nördlingen : Beck
- i-u.u^iyyjwp Achtes Buch. ar „ r isrr Große. (Erstes Kapitel. Alexanders Herrschaft üi^ zum Beginne de^ Lrriege^ mit Wersien (336—334 b, €tjr>> Philipps Tod versetzte Macedonien kurze Zeit in Unruhe und Verwirrung. Was Attalus beim Hochzeitmahle seiner Nichte in trunkenem Mnte angedeutet hatte, daß Alexander nicht der ächte Sohn Philipps sei, war eine auch vou andern angenommene Meinung, die für ihn um so gefährlicher schien, weil von mehreren Seiten her Anspruch auf die Thronfolge gemacht wurde. Die junge Königin Kleopatra, seine Stiefmutter, gebar um die Zeit, da Philipp ermordet wurde, einen Sohn, von dem zu erwarten war, daß Attalus, den Philipp mit dem Heere nach Asien vorausgeschickt hatte, für thu in die Schranken treten werde. Ferner war da ein älterer Vetter Alexanders, dessen Recht aus den Thron durch das gewöhnliche Erbfolgegesetz entschieden zu sein schien: Amyntas, dessen Erbrecht als des Sohnes seines älteren Bruders Perdikkas Philipp vormals selbst dadurch anerkannt hatte, daß er anfangs, nach seiner Heimkehr von Theben, nur als Vormund für denselben, nicht als König die Regierung übernahm. Endlich waren auch noch Nachkommen einer anderen Familie vorhaudeu, welche in früheren Zeiten in einem Teile Macedo-niens königliche Gewalt besessen hatte. Um diese Bewerber sammelten sich die Gegner Alexanders, welche in irgend einer Absicht seine Thronbesteigung hindern wollten. Die Stimmung des Landes war ungünstig, 11011110

5. Altertum und Mittelalter - S. 49

1914 - Meißen : Schlimpert
49 Vierter Zeitabschnitt. Der verfall des Kaisertums und des Papsttums und die Neugestaltung Europas durch die Bildung monarchischer Einheitsstaaten. 1268-1493. Xi. Bisherige Entwickelung Frankreichs und Englands, a) Das Wachstum der Königsgewalt in Frankreich. 987—1270. 987 Hugo Capet, Herzog von Francien, der Begründer der kapetingi-schen Dynastie (987—1328). ca. 1150 Abt Snger von St. Denis stellt (unter Ludwig Vi. und Ludwig Vii.) eine feste Rechtsordnung zugunsten der Städte und der Kirche her. Gegensatz zu England begründet durch: die Eroberung Englands durch den Normannenherzog Wilhelm den Eroberer, die Erhebung der Anjou-Plantagenets auf den englischen Thron. 1180—1223 Philipp Ii. Augustus erobert den englischen Besitz bis auf Guyenne und Gascogne. 1214 Schlacht bei Bouvines: Niederlage der mit England und Otto Iv. verbündeten nordischen Barone. 1226—1270 Ludwig Ix. der Heilige, der erste Gründer der französischen Monarchie: Ordnung der Verwaltung (enquesteurs über die baillis und prevöts, Pariser Parlament). Erwerbung der Grafschaft Toulouse nach den Albigenserkriegen. b) Gründung der Staatseinheit und der parlamentarischen Monarchie in England. 829—1270. 829 Egbert von Wessex gründet das angelsächsische Reich. 871—901 Alfred der Große schützt England vor den Einfällen der Normannen und ordnet den Staat auf Grund der altgermanischen Gemeindeverfaffung. 1016—1042 Dänenherrschaft (Knud d. Gr., König von Dänemark-Norwegen und England, f 1035). 1042 Eduard der Bekenner führt das angelsächsische Königshaus zurück. 1066 Schlacht bei Hastings: Niederlage Haralds durch Wilhelm von der Normandie. Kämmel-Rosenhagen-Becher. Zeittafeln zur Geschichte. 4

6. Altertum und Mittelalter - S. 48

1914 - Meißen : Schlimpert
vie Salier, Staufer und Welfen. Konrad Ii. ~1 Heinrich Iii. Welf, Herzog von Bayern I Heinrich Iv. Konrad Heinrich V. Agnes Friedrich von Büren Heinrich der Schwarze Konrad Iii. Friedrich von Schwaben Judith Heinrich der Stolze Welf Gemahlin Gertrud, Tochter Lothars Friedrich I. Barbarossa Heinrich der Löwe Heinrich Vi. Friedrich von Schwaben Philipp von Schwaben Otto Iv. Gemahlin Konstanze, Erbin von Apulien Die Welfen in Braunschweig Friedrich Ii. Konrad Iv. Enzio Manfred i Konradin

7. Altertum und Mittelalter - S. 50

1914 - Meißen : Schlimpert
50 1066—1154 Normannenherrschaft — Durchführung der normannischen Lehnsmonarchie. 1154—1189 Heinrich H. von Anjou-Plantagenet (Gemahl Eleonores von Poitou - Guyenne) begründet die Herrschaft des Hauses Plantagenet (1154—1399). 1164—1174 Streit Heinrichs Ii. mit Thomas Becket, Erzbischof von Canterbnry, und Papst Alexander Iii. um die Bischofswahl. 1189—1199 Richard Löwenherz. Dritter Kreuzzug. 1199—1216 Johann ohne Land, Vasall des Papstes Innocenz Iii. 1214 Niederlage bei Bouviues im Kriege mit Philipp Ii. Augustus von Frankreich. 1215 Magna ckarta liberfcatum. 1216—1272 Heinrich Iii. Streit mit dem Adel unter Simon von Montfort. 1265 Erstes Parlament unter Zuziehung der- Ritterschaft und der Städte. Xii. Aufsteigen Frankreichs und Englands. T270—1350. a) Frankreich unter den letzten Kapetingern. 1270—1328. 1285—1314 Philipp Iv. der Schöne. — Streit mit Bonifaz Viii. 1302 Berufung der Reichsstände (etats generaux) unter Teilnahme der Bürger. 1305—1377 „Babylonisches Exil" der Päpste in Avignon. 1308 Die Anjous erwerben die Krone Ungarns. — Philipp Iv. bewirbt sich um die deutsche Kaiserkrone (für seinen Bruder). 1312 Aufhebung des Templerordens. 1328 Karl Iv., der letzte Kapetinger, stirbt. b) Nationales Erstarken Englands. 1272—1307 Eduard I. erkennt das S teil erb ewilliguugsrecht des Parlaments an. 1307—1327 Ednard Ii. Trennung des Parlaments in Oberhaus (Lords) und Unterhaus (Gemeine). 1327—1377 Eduard Iii. 1360 Neuorganisation der öffentlichen Gewalt (Friedensrichter). Wirtschaftlicher Aufschwung Englands. 1366 Nationale Opposition gegen das Papsttum (Verweigerung des Lehnszinses). Religiöse Reformbewegung (John Wielif f 1384. — Lollarden).

8. Grundriss der römischen Altertümer - S. 127

1882 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
§ 64. Causa, ins und iudicium. 127 b) Vormundschaft, tutela legitima agnatorum. Da die Frau, sogar die selbständige (sui iuris), weil sie nicht vor Gericht erscheinen konnte, in allen Rechtssachen einen Vertreter (tutor = auctor, qui suam auctoritatem interponit) brauchte und ebenso in ihrer Vermögensverwaltung, so war ein Verwandter kraft seiner Gen-tilität der rechtmäfsige Vertreter. — Ferner brauchten die Unmündigen, Knaben unter 14, Mädchen unter 17 Jahren, einen tutor. In allen diesen Fällen war der Verwandte der gesetzliche Vertreter (Agnatentutel). Hatte ein tutor seinen Mündel (pupillus) ungerecht behandelt, so konnte dieser, mündig geworden, eine Vormundschaftsklage (actio tutelae) anstrengen. Überdies genofs der Gentile noch andere Gentilitätsrechte; Teilnahme an den sacra gentilicia, Anspruch auf den Patronat über die Klienten seiner Familie u. s. f. Anmerkung 1. Nicht zu verwechseln mit der obigen tutela ist die cura, ebenfalls eine Vormundschaft, allein nur bei solchen, denen aus moralischen oder intellectuellen Gebrechen von Staatswegen ein curator (Pfleger) gesetzt wird, nämlich den Geistesgestörten (furiosi), Verschwendern (prodigi) und Blödsinnigen. Diesen wurde die Vermögensverwaltung benommen (alicui bonis interdicere). Anmerkung 2. Venvandtschaftsgrade der Blutsverwandten (cognati, cog-natio) und der Schwägerschaft (affines, offinitas): a) in absteigender Linie (Descendenten) : pater familias — mater familias, filius —filia, nepos — neptis, pronepos — proneptis, abnepos, adnepos, trinepos (alle weiteren Grade vom siebten an heifsen posteriores, i-o'yovot, Nachkommen); b) in auf steigender Linie (Ascendenten) : filius — filia, pater — mater, avus — avia, proavus — proavia, abavus, atavus, tritavus. Die weiteren Grade sind die maiores (jzpo-yov&[), Vorfahren, Ahnen. — Andere Verwandtschaftsbezeichnungen: patruus, Bruder des Vaters (Oheim), avunculus, Bruder der Mutter; amita, Schwester des Vaters (Tante), matertera, Schwester der Mutter; consobrini und sobrini (= sororini), Geschwisterkinder (Vetter und Muhme) und Nachgeschwisterkinder. In der Schwägerschaft (affinitas) sind socer und socrus, Schwiegervater und Schwiegermutter; gener und nur us, Schwiegersohn und -Tochter (Schnur). Noverca, Stiefmutter, privignus (für privigenus), Stiefsohn. — Pro-pinqui und necessarii bezeichnen im allgemeinen Verwandte der cognatio und affinitas. Die Rechtspflege (Gerichtswesen). § 64. Causa, ius und iudicium. Die Rechtspflege wacht über die Rechte (iura) sowohl des öffentlichen (staatlichen) als des privaten Lebens (der einzelnen Individuen), und bestraft jede Verletzung derselben. Jede Rechtssache (Prozefs, Rechtsfall) heifst causa, und wir unterscheiden causae publicae, öffentliche Rechtsfälle, d. i. solche, welche den

9. Grundriss der römischen Altertümer - S. 119

1882 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
§ 58. Die Ehe. Manus. 119 1. Matrimonium iustum, legitinium. Dies ist nach dem strengen Civilrecht die allein gültige Ehe mit allen rechtlichen ir-kungen; sie kommt zu Stande zwischen ebenbürtigen, römischbürgerlichen Personen, d. h. zwischen solchen, die gegenseitiges conubium (ius conubii, £~iyaut/x) haben, also in älterer Zeit nur zwischen Patriciern, seit 445 y. Chr. (lex Canuleia) auch zwischen Patriciern und Plebejern. Mit Verleihung der Civität an die Latiner , Italiker und zuletzt an alle Freien des Reiches, ward das conubium an alle diese übertragen. Ferner war zum matrimonium iustum nötig das gesetzliche Alter (14 bezw. 12 Jahre) und Heirat in erlaubten Verwandtschaftsgraden. Anmerkung. Conubium bedeutet meistens fakultativ das Recht zu einer gültigen Ehe = ius conubii, seltener faktische Ehe. Die Eheschlief sung geschah in einer strengeren und einer freieren Weise. a) Confarreatione. Dies die strenge, feierliche und sakralrechtliche Ehe-schliefsung, wobei nach Einholung der Auspicien nach dem alten Pon-tifikalrechte vor dem pontifex, flamen Dialis und zehn Zeugen unter Darbringung eines Opferkuchens aus Spelt (far, libum farreum, panis farreus, wovon der Name confarreatio) die Ehe eingegangen wird. Eine solche Ehe galt für besonders heilig; ihre Lösung geschah durch diffarreatio. Diese Form ging allmählich unter und blieb nur für gewisse Priestertümer, z. B. den flamen Dialis mit Rücksicht auf die sacra publica Vorschrift. b) Tjsu, d. i. durch eine Art Verjährung, wenn die Frau ein ganzes Jahr ohne Unterbrechung im Hause des Mannes wohnte. c) Coemptione, Eheschliefsung durch Kauf (mancipatione), indem der künftige Gatte vor fünf Zeugen eine von einem libripens gehaltene Wage mit einem Erzstück (aes raudusculum) berührte. Diese symbolische Handlung galt einem Kaufe gleich, durch den die Frau in die eherechtliche Gewalt (manus) des Mannes kommt. Während die erste Eheschliefsung unserer kirchlichen entspricht und sakralrechtliche Wirkung hat, sind letztere zwei Arten nur civilrechtlich (= Civilehe). 2. Matrimonium iniustum, unebenbürtige und darum civilrechtlich ungültige (lllegitimum) Ehe, wiewohl sie völkerrechtlich anerkannt wurde. Ungesetzlich aber ist eine Ehe zwischen Römern und Fremden (peregrini), weil letztere kein conubium haben. Die Kinder aus solchen Ehen waren illegitim, erlangen kein Bürgerrecht und der Tater erwirbt über sie keinen patria potestas. 3. Folgen der gesetzlichen Ehe. Nach römischer Anschauung ist nur das Familienhaupt (pater familias) völlig rechtsfähig (sui iuris), Sohn und Tochter (filius und filia familias) sind, obwohl frei, nicht sui iuris, sondern stehen in der väterlichen Gewalt. Wenn nun die Tochter heiratet, so tritt sie aus der väterlichen

10. Alte Geschichte - S. 189

1872 - Mainz : Kunze
189 der ^ßrätoren gufamntengefektes bürgerlidje§ ©efepurf), üerbefferte er die fftecfjtgpflege. @3 folgt fein Slboptiofo^n 3(ntoninu3 ^tuä (138—161). Sebt mit der (Sinfacpeit eines ^ßriuatmanneä und regiert fegenäreicf). ©erbot der (Stiften? oerfolgung. (Sr aboptirt den ftoifdjen ^ßfjitofopfjen 2lureliu3 Stntoninus (161—180), foroie den root* luftigen 2. 3seru3 (f 169), die gemeinfdjaftlicf) regieren. Sdie 9ser=^ folgungen der (Sfjriften werben raieber aufgenommen, Befonbers ttt ^Xeinafien und ©atfien (Styon und Vienne). ^uftin un^ ^ßoltyfarp Öbifcf)of Bon Smyrna) und anbere sjftariprer. Unter if)m roerben. die ©rennen be§ O^etdjeä überflutet, die £>onau oon den 3j^arfo= mannen (der 9ftarfomannenfrieg 166—180), der Sflfiein oon den (Ratten überfcfjritten sc.; im Often brangen die ^art^er über die ©mt^en. 3ttj£ttcr 3u)frtjnitt. $om £obe be^^arcuä 2lureliu3 bis> auf den Slnfang. der Regierung £>iodetianä. 35erfalt beä 3fteicf)e§ 180—284. $lit (Sommobuä (180—192), 9ttarc 2turel§ ©o§n, Beginnt raieber maf^ofe ©raufamfeit und 2mitar§errfd)aft. Sie Regierung in den £mnben der Sßräfeften der ©arbe; er fetbft überbot at§ leibenfdjaftlicfjer ©labiator den iftero. 2lls> feine ©raufamfeit feine üertrauteften $reunbe bebro^te, rourbe er erbroffelt. 9racj) der furzen Regierung be3 rao^Imeinenben ^ßertinajr und bes £)ibius ^ulianus fam der 2infüf)rer der illgrif djen ßegionen, der 9lfrifaner @eptimius> @eoerus> (193—211) §ur Regierung. 2k>n Ssebeutung ist e§, baft feine Sdgnaftie, freiltdf) nidjt o^ne Unters Brechung, Big jum 3a^re 235 regiert. §elbgug gegen die ^ßart^er und 23ritannier. 2luf iljn folgte fein graufamer ©ofjn 2lntoninu3 (Saracaua (211—217). @r ermorbet feinen: Ssruber in den 2frmen der Butter und Diele £aufenbe Männer, die biefem an^ingen; um ©elb gu erraerben, üerfaufte er an die $ro= Dinciaten baä romifc^e Bürgerrecht Der möge der constitutio Anto-niniana decivitate. '3jlacrtnu3 (217), ^etiogabalus (217 Big 222). (Sinfü^rung eineg orientalifdjen Sdeäpotiämuä. Slleranber 8eoeru§ (222—235). (Sr führte unter 2ei= tung feiner eblen Butter üdiammäa eine georbnete ©erraaltung.
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